Workshop

Saturday, October 15, 2023 from 10 a.m. to 5 p.m. in the Liechtenstein Art Museum

Immobilien erben als Frau in der Schweiz – Ihre Rechte

Frauen & Erbrecht in der Schweiz: Wichtige Immobilien-Tipps

Frauen Erbrecht Schweiz – ein entscheidendes Thema für alle, die eine Immobilie erben oder vererben möchten. Das Schweizer Erbrecht ist zwar geschlechtsneutral ausgestaltet, doch in der Realität ergeben sich gerade für Frauen spezifische Herausforderungen – sei es als Ehepartnerin, Konkubinatspartnerin oder Tochter. Besonders bei Immobilien im Nachlass drohen rechtliche und finanzielle Nachteile, wenn keine klare Regelung getroffen wurde. Wer sich frühzeitig mit dem Thema befasst, kann Risiken minimieren und die eigene finanzielle Sicherheit stärken.

Wer erbt was? Frauen Erbrecht Schweiz im Überblick

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie berücksichtigt Verwandtschaftsgrad und Zivilstand des Erblassers. Im Kontext von Immobilienbesitz ist dies für Frauen besonders relevant – vor allem dann, wenn sie Konkubinatspartnerinnen sind oder keine gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Fehlt ein Testament oder Erbvertrag, regelt das Zivilgesetzbuch (Art. 457–466 ZGB) die gesetzliche Erbfolge. Die Anteile richten sich nach Verwandtschaftsgrad und Zivilstand des Erblassers:

Familiensituation des ErblassersGesetzliche Erbaufteilung
Verheiratet mit Kindern (z.B. Ehemann hinterlässt Ehefrau und Kinder)Ehefrau erhält 50%; Kinder teilen sich 50% (zu gleichen Teilen). Beispiel: Hinterlässt ein Mann Ehefrau und eine Tochter, bekommen beide je 50%. Bei zwei Töchtern erhielte jede 25%.
Verheiratet, keine Kinder, aber Eltern/GeschwisterEhefrau erhält 75%; Eltern bzw. deren Nachkommen (z.B. Geschwister) erhalten zusammen 25%. Beispiel: Hinterlässt ein Mann nur seine Ehefrau und seine Mutter, erbt die Ehefrau 75% und die Mutter 25%.
Verheiratet, keine nahen Verwandten (weder Nachkommen noch Eltern/Geschwister)Ehefrau erhält 100% (der überlebende Ehepartner schließt entferntere Verwandte aus).
Unverheiratet mit KindernKinder erhalten 100% (Konkubinatspartnerin geht leer aus). Beispiel: Eine Frau hinterlässt Lebenspartner und Tochter – die Tochter erbt alles; der Lebenspartner hat ohne Testament keinen Anspruch.
Unverheiratet, keine Kinder (aber Eltern o. Geschwister)Eltern bzw. Geschwister erhalten 100%; eine Konkubinatspartnerin erbt 0%.
Keine Verwandten und nicht verheiratetDer Nachlass fällt an den Staat (Kanton/Gemeinde); auch hier hat eine Lebenspartnerin ohne Verfügung keinen Anteil.

Praxis-Tipp: Besonders Frauen in Konkubinatsbeziehungen sollten sich absichern, da sie im gesetzlichen Erbrecht faktisch ausgeschlossen sind.

Mehr zu den gesetzlichen Erbansprüchen von Ehepartnern und Kindern gibt es auf ch.ch.

Wie sich Immobilien strategisch in den Nachlass einbinden lassen, zeigt der Schweizerische Notariatsverband.

Ohne Testament gehen unverheiratete Partnerinnen im Schweizer Erbrecht leer aus – selbst bei gemeinsamem Wohneigentum.

Pflichtteilsrecht: Unverzichtbare Rechte für Ehefrauen & Töchter

Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige davor, komplett enterbt zu werden.

Seit der Erbrechtsrevision 2023 gelten neue Pflichtteilsregelungen (Art. 471 ZGB). Anspruch auf einen Pflichtteil haben:

  • Ehefrauen: mindestens 50 % ihres gesetzlichen Erbteils
  • Kinder: mindestens 50 %
  • Konkubinatspartnerinnen: kein Pflichtteilsschutz

Ein Beispiel: Bei einem Nachlass von 600’000 CHF (Ehegatte + 2 Kinder) erhalten:

  • Ehegatte gesetzlich: 300’000 CHF → Pflichtteil: 150’000 CHF
  • Kinder je gesetzlich: 150’000 CHF → Pflichtteil je: 75’000 CHF

Die verbleibenden 50 % des Nachlasses (300’000 CHF) sind frei verfügbar, z. B. zur Begünstigung einer Partnerin per Testament.

Bei Pflichtteilsverletzung:
Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, kann mit einer Herabsetzungsklage angefochten werden – allerdings nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme.

Was tun bei einer Pflichtteilsverletzung?

Sollte ein Testament den Pflichtteil einer Ehefrau oder Tochter verletzen, besteht die Möglichkeit, eine Herabsetzungsklage einzureichen. Dies muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme geschehen, sonst bleibt die Verfügung gültig.

Frauen in Konkubinaten: Smarte Erbrechtliche und Steuerliche Lösungen

Unverheiratete Frauen in Konkubinatsbeziehungen sind im Erbfall rechtlich benachteiligt. Ohne Testament oder Erbvertrag haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf das Vermögen ihres Partners. Dies kann besonders problematisch sein, wenn gemeinsam genutztes Eigentum betroffen ist, wie z. B. eine Immobilie.

Erbrechtliche Risiken in Konkubinatsverhältnissen

  • Kein gesetzliches Erbrecht: Ohne Testament erbt die Konkubinatspartnerin nichts.
  • Kein Pflichtteilsschutz: Anders als Ehefrauen oder Kinder haben Konkubinatspartnerinnen keinen Mindestanspruch auf den Nachlass.
  • Immobilienbesitz: Falls eine Immobilie auf den verstorbenen Partner eingetragen ist, kann die Konkubinatspartnerin gezwungen sein, diese zu verlassen oder von den Erben abzukaufen.
  • Steuerliche Nachteile: Konkubinatspartnerinnen zahlen hohe Erbschaftssteuern, je nach Kanton bis zu 50% des Erbes.

5 Kluge Absicherungen für Frauen in Konkubinaten

MassnahmeVorteil
TestamentErmöglicht es, die Partnerin mit einem Teil des Nachlasses zu bedenken.
ErbvertragVertragliche Vereinbarung, die mehr Sicherheit als ein Testament bietet, da Änderungen nur mit Zustimmung beider Parteien möglich sind.
Schenkung zu LebzeitenReduziert den steuerlichen Nachteil, da Schenkungen in vielen Kantonen günstiger behandelt werden als Erbschaften.
Miteigentum an ImmobilienDurch Eintragung ins Grundbuch hat die Partnerin einen festen Eigentumsanteil.
LebensversicherungenErmöglichen eine steuerlich günstigere Vermögensübertragung, da Auszahlungen oft nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

Praxis-Tipp: Eine Kombination dieser Instrumente kann die langfristige Absicherung stärken – insbesondere bei gemeinsam erworbenen Immobilien.

Die kantonalen Unterschiede bei der Erbschaftssteuer können erheblich sein. Eine Übersicht bietet der Steuerrechner.

Testament & Erbvertrag

Ein Testament erlaubt individuelle Regelungen – im Rahmen des Pflichtteilsschutzes. Es muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein (Art. 505 ZGB). Alternativ ist eine öffentliche Beurkundung möglich (Art. 499 ZGB).
Ein Erbvertrag (Art. 512 ZGB) bietet mehr Verbindlichkeit, benötigt jedoch die Zustimmung aller Vertragspartner.

Vor- und Nacherbschaft

Diese Gestaltung (Art. 488 ff. ZGB) erlaubt es, z. B. dem Ehepartner die Nutzung einer Immobilie zu überlassen, während das Eigentum später an die Kinder fällt. Wichtig: Diese Lösung ist komplex, kann steuerlich doppelt belasten und sollte notariell begleitet werden.

Nutzniessung oder Wohnrecht

Das ZGB (Art. 473) erlaubt, dem überlebenden Ehegatten eine Nutzniessung an einer Liegenschaft einzuräumen, während das Eigentum an die Kinder übergeht. Alternativ ist ein reines Wohnrecht möglich (Art. 776 ZGB). Beide Rechte müssen im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie an Immobilien bestehen sollen.

Fazit: Fazit: Frauen Erbrecht Schweiz bewusst gestalten

Ob verheiratet oder unverheiratet, mit oder ohne Kinder – im Kontext von Immobilien ist das Thema Frauen Erbrecht Schweiz zentral für die finanzielle Absicherung. Während gesetzliche Regelungen für Ehefrauen gewisse Sicherheiten bieten, ist die Situation für Konkubinatspartnerinnen deutlich risikoreicher.

Wer frühzeitig plant und rechtlich vorsorgt, schafft Klarheit – für sich selbst, den Partner oder die Familie. Und sichert langfristig den Zugang zu gemeinsam geschaffenen Werten wie Immobilien.

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Wir laden zu unserem exklusiven Workshop ein, der speziell für Erbgemeinschaften konzipiert wurde. Stehen Sie vor der Herausforderung, eine geerbte Immobilie oder ein Grundstück optimal zu nutzen? Dieser Workshop bietet Ihnen wertvolle Einblicke, praktische Tipps und bewährte Strategien, um das Beste aus Ihrem Erbe herauszuholen.

Unsere Ratgeber für Erbgemeinschaften

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  • Warum Streit in einer Erbengemeinschaft vorprogrammiert ist
  • Wie geht man vor?
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